|
|
Aufgrund des § 82a Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 15 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485 - 3-a-1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 151) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes, § 82a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, § 82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten:
den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familienamen des Erblassers,
den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich - soweit nach Befragen möglich - die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,
die Art der letztwilligen Verfügung und
das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.
(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten.
(3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von den Landesjustizverwaltungen im Benehmen mit den Innenverwaltungen bundeseinheitlich festgelegt werden.
(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen:
Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 82a Abs. 4 und 5, § 82b des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und
Mitteilungen der Geburtsstandesämter nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes.
(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.
(3) Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.