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(1) Zwischen dem Krankenhaus mit einer Ausbildungsstätte für Hebammen im Sinne des § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die nach dem Bremischen Krankenhausfinanzierungsgesetz vom 30. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 203 - 2128-b-1), geändert durch die Verordnung vom 12. Juni 1994 (Brem.GBl. S. 214), in die Förderung aufgenommen ist, und Krankenhäusern mit geburtshilflichen Abteilungen ohne eine entsprechende Ausbildungsstätte werden die Kosten der Ausbildungsstätte und der Ausbildungsvergütungen ausgeglichen.
(2) Folgende Kosten der Ausbildungsstätten für Hebammen sind zu berücksichtigen:
Personalkosten der in der Ausbildungsstätte Tätigen,
Sachkosten der Ausbildung und
Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden.
Andere Finanzierungsquellen sind bei der Ermittlung der anfallenden Kosten zu berücksichtigen.
(1) Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages werden die berücksichtigungsfähigen Kosten der Ausbildungsstätte für Hebammen ermittelt und durch die im Pflegesatzzeitraum geplante Gesamtzahl der geburtshilflichen Fälle aller geförderten Krankenhäuser geteilt. Dieser Betrag ist den Fallpauschalen nach Absatz 2 als Zuschlag zuzurechnen.
(2) Die Anzahl der Fälle der einzelnen Krankenhäuser werden ermittelt anhand der Fallpauschalen Nummern
Geburt eines gesunden Neugeborenen ab dem 260. Schwangerschaftstag,
Risikogeburt ab 225. bis 259. Schwangerschaftstag ohne verlegungsrelevante Diagnose,
Schwangerschaft (auch Risikoschwangerschaft), die zur Geburt eines gesunden Neugeborenen führt,
der Anlage 1 zu § 11 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch die 1. bis 3. Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1988) geändert worden ist.
(1) Die nach § 2 Abs. 1 als Zuschläge eingenommenen Beträge werden an das Krankenhaus mit Ausbildungsstätte für Hebammen gezahlt. Die Abschlagszahlung an das Krankenhaus erfolgt quartalsweise.
(2) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten nach § 1 Abs. 2 und den tatsächlich vereinnahmten Beträgen wird bei der Ermittlung der Kosten des Folgejahres berücksichtigt.