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(1) Zwischen den Krankenhäusern, die nach dem Bremischen Krankenhausfinanzierungsgesetz vom 30. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 203 - 2128-b-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1994 (Brem.GBl. S. 214), in die Förderung aufgenommen sind, mit Ausbildungsstätten für die Berufe
Krankenschwester, Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger,
medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
medizinisch-technische Radiologieassistentin, medizinisch-technischer Radiologieassistent
und den geförderten Krankenhäusern ohne solche Ausbildungsstätten werden die Kosten der Ausbildungsstätten ausgeglichen.
(2) Folgende Kosten der Ausbildungsstätten sind zu berücksichtigen:
Personalkosten der Ausbildungsstätten,
Sachkosten der Ausbildungsstätten.
Andere Finanzierungsquellen sind bei der Ermittlung der anfallenden Kosten zu berücksichtigen.
(1) Zur Ermittlung des ausgleichspflichtigen Soll-Betrages je Planbett werden die sich aus den Budgetvereinbarungen ergebenden Kosten der Ausbildungsstätten nach § 1 Abs. 2 ermittelt und durch die im Pflegesatzzeitraum geförderte Zahl der Planbetten und Behandlungsplätze aller geförderten Krankenhäuser geteilt.
(2) Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages je Krankenhaus wird der ausgleichspflichtige Sollbetrag je Planbett nach Absatz 1 mit der geförderten Zahl der Planbetten und Behandlungsplätze des Krankenhauses multipliziert.
(1) Hat das Krankenhaus keine oder geringere Kosten nach § 1 Abs. 2 gehabt, als es seinem Ausgleichsbetrag gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, so hat das Krankenhaus die Differenz zum Ausgleichsbetrag an die zuständige Stelle nach § 4 abzuführen.
(2) Hat das Krankenhaus höhere Kosten nach § 1 Abs. 2 gehabt, als es seinem Ausgleichsbetrag gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, so erhält es die Differenz zum Ausgleichsbetrag von der zuständigen Stelle gemäß § 4 erstattet.
(3) Der Ausgleich erfolgt in der Mitte des Pflegesatzzeitraums.
(4) Geleistete oder erhaltene Ausgleichszahlungen sind bei der Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung zu berücksichtigen.
Zuständige Stelle für die Festlegung des Ausgleichsbetrages und die Durchführung des Ausgleichsverfahrens ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes stellen die entsprechenden Daten für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages rechtzeitig zur Verfügung.