Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.10.1984 bis 27.02.1986
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 und Anlage 2 eingefügt und § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.02.1986 (Brem.GBl. S. 57) |
Aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1982 (Brem.GBl. S. 183 - 221-a-1), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1984 (Brem.GBl. S. 109), verordnet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Diese Verordnung gilt für die an den bremischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 2 BremHG hauptberuflich tätigen Professoren, Hochschulassistenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
§ 2
Die Lehrenden haben zum Ablauf des Sommersemesters unter Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen und an Fachhochschulen auch der einzelnen Betreuungstätigkeiten eine schriftliche Erklärung über Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit in den beiden vorangegangenen Semestern abzugeben. Die Erklärung ist über den Fachbereich dem Rektor vorzulegen. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst legt die Form der Erklärung fest.
§ 3
Der Rektor hat dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst jeweils zum 30. November eines Jahres eine Bestätigung darüber abzugeben, daß die individuellen Lehrverpflichtungen in der Hochschule in den beiden vorangegangenen Semestern erfüllt worden sind; über Abweichungen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) hat er dabei zu berichten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung für das Wintersemester 1984/85.
Bremen, den 18. September 1984
Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst