Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.11.1984 bis 01.11.1999
V aufgeh. durch § 9 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 6)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24) |
§ 1
Für den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung der hauptberuflich an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung tätigen Professoren und hauptberuflich Lehrenden (§§ 10 und 11 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung) gilt die Verordnung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung der Lehrenden an den Hochschulen (LNVO) vom 18. September 1984 in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß. Der Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung hat der Senatskommission für das Personalwesen die Erfüllung der individuellen Lehrverpflichtung zu bestätigen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung für das Studienjahr 1984/85.
Bremen, den 23. Oktober 1984
Senatskommission
für das Personalwesen