Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2000 bis 31.07.2004
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Finanzen zur Regelung zentraler Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 19. April 1983 (Brem.GBl. S. 275 - 60-l-1) wird verordnet:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, Personenvereinigungen, Vermögensmassen sowie die gesonderten Feststellungen nach § 18 der Abgabenordnung für den Stadtbezirk Mitte - Stadtteil Mitte - Ortsteil Altstadt wird mit Ausnahme des in § 2 geregelten Umfangs vom Finanzamt Bremen-Mitte auf das Finanzamt Bremen-West übertragen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Das Finanzamt Bremen-Mitte ist zuständig für Verlustzuweisungsgesellschaften und für Gesamtobjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung für die Finanzämter der Stadtgemeinde Bremen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft.
Bremen, den 16. Oktober 2000
Der Senator für Finanzen
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