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Aufgrund der §§ 5 und 10 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. S. 187), zuletzt geändert durch § 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100), verordnet der Senat:
[Änderungsanweisung zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 17. April 1962 (SaBremR 830-a-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 291) geändert worden ist.]
Für die gruppenspezifische Vertretung der Kriegsbeschädigten und der sozial erfahrenen Personen gilt bis zur Erreichung der in Artikel 1 bestimmten Mitgliederzahl folgende Übergangsregelung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung berufenen Mitglieder und ihre Stellvertreter verbleiben längstens bis zum Ablauf ihres Berufungszeitraums im Amt. Ausscheidende Mitglieder werden durch ihre Stellvertreter ersetzt; eine Nachberufung von Mitgliedern und Stellvertretern erfolgt unbeschadet der Regelung nach Nummer 2 nicht
Neuberufungen für ausgeschiedene Mitglieder und Stellvertreter sind abweichend von Nummer 1 vorzunehmen, soweit dies zur Erhaltung der ordnungsgemäßen gruppenspezifischen Vertretung im Beirat erforderlich ist. Hierbei ist auch ein kürzerer als der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Berufungszeitraum zulässig.