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Verordnung zur Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe der weiterführenden Schularten

Veröffentlichungsdatum:29.12.2003 Inkrafttreten30.12.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2003 bis 07.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 428
Gliederungsnummer:223-b-17

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juris-Abkürzung: JahrgSt7AufnV BR 2003
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-17
juris-Abkürzung:JahrgSt7AufnV BR 2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-17
Verordnung zur Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe der weiterführenden Schularten
Vom 12. Dezember 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2003 bis 07.12.2006

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

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Auf Grund des § 19a in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. April 2003 (Brem.GBl. S. 167) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 aus der 6. Jahrgangsstufe der Orientierungsstufe oder der 6-jährigen Grundschule in weiterführende Schularten des gegliederten Schulsystems gehen.

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§ 2
Empfehlung für eine weiterführende Schulart

(1) Zum Ende des 1. Halbjahres der 6. Jahrgangsstufe werden mit der Entscheidung über das Zwischenzeugnis durch die Zeugniskonferenz Empfehlungen für die Wahl einer weiterführenden Schulart des gegliederten Schulsystems beschlossen.

(2) Die Empfehlung unterscheidet zwischen den Schularten:

1.

Gymnasium,

2.

Realschule und

3.

Hauptschule.

(3) Die Empfehlung erfasst den erreichten Stand der fachlichen Leistungen und Kompetenzen sowie fachübergreifende Kompetenzen in den Bereichen des Arbeits- und Lernverhaltens und deren Entwicklung in der 5. und 6. Jahrgangsstufe. Grundlage für die Empfehlung ist das Halbjahreszeugnis der 6. Jahrgangsstufe. Folgende Anforderungen an das Notenbild sind Voraussetzung für eine entsprechende Empfehlung:

1.

für das Gymnasium:
ein Notendurchschnitt von mindestens 2,6 in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache und ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in allen Fächern. Bei an einzelnen Orientierungsstufen zugrunde liegender Fachleistungsdifferenzierung in Kernfächern, darf nicht mehr als eine Fachnote im Grundniveau erworben sein; dabei muss mindestens die Note „gut“ vorliegen.

2.

für die Realschule:
ein Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch und Mathematik und ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 in allen Fächern. Bei zugrunde liegender Fachleistungsdifferenzierung in Kernfächern, müssen auf Grundniveau erbrachte Leistungen mindestens mit „befriedigend“ benotet sein.

3.

für die Hauptschule:
ein Notenbild unterhalb der Mindestdurchschnittsnoten für eine Realschulempfehlung, sofern nicht sonderpädagogische Förderung erforderlich ist.

Die Durchschnittsnoten werden auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet; die zweite Stelle nach dem Komma wird gestrichen.
Kernfächer im Sinne dieses Absatzes sind Deutsch, Mathematik und Englisch.
Die Fächergruppe Biblische Geschichte/Philosophie wird nicht einbezogen. Technisches Werken und Textilarbeit sind im Fach Arbeitslehre zusammengefasst.

(4) Lässt das Notenbild eine Empfehlung zugunsten des Schülers oder der Schülerin nicht zu, kann sie dennoch ausgesprochen werden, wenn die Lernentwicklung und das Arbeitsverhalten einen erfolgreichen Besuch der entsprechenden Schulart erwarten lassen.
Dies gilt auch bei sprachlich bedingten Erschwernissen von Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Muttersprache oder mit anerkannter Lese-Rechtschreibschwäche nach Maßgabe der für diese Fälle geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich.

(5) Über die Empfehlung erfolgt eine schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten; gleichzeitig wird ein Termin für ein Beratungsgespräch benannt.

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§ 3
Wahl der weiterführenden Schulart

Die Erziehungsberechtigten teilen ihre Wahl der weiterführenden Schulart für ihr Kind der Schule schriftlich mit. Stimmt die Wahl nicht mit der Empfehlung der Schule überein, erfolgt ein weiteres Beratungsgespräch in Form einer Nachberatung.

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§ 4
Nachberatung zur Wahl der Realschule

(1) Wählen die Erziehungsberechtigten die Realschule für ihr Kind und stimmt diese Wahl nicht mit der Empfehlung der Schule überein, so ist die Empfehlung verbindlich, wenn die Erziehungsberechtigten den Nachberatungstermin nicht wahrnehmen und ein Ersatztermin nicht vereinbart werden konnte oder dieser auch nicht wahrgenommen wird. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Folgen der Nichtwahrnehmung hinzuweisen.

(2) Die Nachberatung soll durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer, die Leiterin oder den Leiter der Orientierungsstufe oder der 6-jährigen Grundschule sowie die Leiterin oder den Leiter der Haupt- und Realschulabteilung der Schule oder einer benachbarten Haupt- und Realschulabteilung erfolgen.

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§ 5
Schulgutachten und Nachberatung zur Wahl des Gymnasiums

(1) Wählen die Erziehungsberechtigten das Gymnasium für ihr Kind und stimmt diese Wahl nicht mit der Empfehlung der Schule überein, so erstellt die Zeugniskonferenz ein förmliches Gutachten über die Eignung der Schülerin oder des Schülers, in dem die Grundlage der Empfehlung näher erläutert wird.

(2) Die Erziehungsberechtigten werden über den Inhalt des Schulgutachtens schriftlich informiert und zu einem Nachberatungstermin eingeladen.

(3) Die Nachberatung soll durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer, die Leiterin oder den Leiter der Orientierungsstufe oder der 6-jährigen Grundschule sowie die Leiterin oder den Leiter der Gymnasialabteilung der Schule oder einer benachbarten Gymnasialabteilung erfolgen.

(4) Erfolgt in der Nachberatung kein Einvernehmen oder nehmen die Erziehungsberechtigten den Nachberatungstermin nicht wahr und konnte ein Ersatztermin nicht vereinbart oder auch nicht wahrgenommen werden, muss die Schülerin oder der Schüler eine schriftliche Aufnahmeprüfung ablegen. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Folgen der Nichtwahrnehmung hinzuweisen.

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§ 6
Aufnahmeprüfung zum Gymnasium

(1) Die Aufnahmeprüfung erfolgt bis spätestens acht Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des jeweiligen Schuljahres in der Form je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die Prüfungsanforderungen sind am oberen Niveau der in den geltenden Rahmenplänen der Jahrgangsstufe aufgeführten Anforderungen der beiden Fächer auszurichten, wobei insbesondere auf Fähigkeiten zur Problemlösung und Bearbeitung komplexerer Aufgaben zu achten ist. Die Prüfungsaufgaben umfassen grundsätzlich mehrere Lernbereiche des Faches.

(2) Die Prüfung wird von einem Aufnahmeausschuss organisiert. Diesem gehören jeweils für die beiden Prüfungsfächer eine Lehrerin oder ein Lehrer mit überwiegendem Einsatz in einer Orientierungsstufe oder 6-jährigen Grundschule, eine Lehrerin oder ein Lehrer mit überwiegendem Einsatz in einem durchgängigen Gymnasium oder der gymnasialen Abteilung eines Schulzentrums sowie die Leiterin oder der Leiter eines durchgängigen Gymnasiums oder der gymnasialen Abteilung eines Schulzentrums an. Das beteiligte Schulleitungsmitglied führt den Vorsitz des Ausschusses. Die prüfenden Lehrkräfte dürfen nicht in den je betroffenen Klassen des 6. Jahrgangs unterrichten. Die Mitglieder des Aufnahmeausschusses werden durch die Fachaufsicht bestellt.

(3) Die Aufgabenstellung in den Prüfungsarbeiten der jeweiligen Fächer ist für alle Schülerinnen und Schüler gleich. Bewertungsschlüssel, zugelassene Hilfsmittel und Korrekturbestimmungen sind einheitlich. Die Prüfungen finden in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zu gleichen Terminen statt. Der Prüfung wird ein 45-minütiges Unterrichtsgespräch vorangestellt, in dem die beteiligten Fachlehrkräfte die Schülerinnen und Schüler zu den inhaltlichen und formalen Merkmalen der Prüfungsarbeit hinführen.

(4) Die beteiligten Lehrkräfte führen eine Korrektur und unabhängige Zweitkorrektur durch und befinden gemeinsam über das Ergebnis. Bei nicht einvernehmlichem Ergebnis entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(5) Bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses sind sprachlich bedingte Erschwernisse von Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Muttersprache oder mit anerkannter Lese-Rechtschreibschwäche nach Maßgabe der für diese Fälle geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten je mindestens die Note „befriedigend“ ausweist. Die Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin nicht wahrnehmen können, ist ein Nachholtermin einzurichten. Für sie gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

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§ 7
Änderung der Empfehlung

In begründeten Ausnahmefällen kann die zum Halbjahr getroffene Schulartempfehlung bis zum Ende der 6. Jahrgangsstufe zugunsten einer Schülerin oder eines Schülers geändert werden. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Orientierungsstufe oder 6-jährigen Grundschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Klassenkonferenz.

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§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die die 6. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2003/2004 besuchen.

Bremen, den 12. Dezember 2003
Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

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