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  • Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung - BremGastV) vom 13. März 2009

Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung - BremGastV)

Bremische Gaststättenverordnung

Veröffentlichungsdatum:24.03.2009 Inkrafttreten01.07.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2012 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2022 (Brem.GBl. S. 878)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 64
Gliederungsnummer:711-b-2

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juris-Abkürzung: BremGastV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 711-b-2
Amtliche Abkürzung:BremGastV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:711-b-2
Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes
(Bremische Gaststättenverordnung - BremGastV)
Vom 13. März 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2012 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2022 (Brem.GBl. S. 878)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 6 des Bremischen Gaststättengesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45 - 711-b-1) wird im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 2 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) In der Nacht

vom Freitag zum Sonnabend,

vom Sonnabend zum Sonntag,

zum 1. Januar,

vom Ostersonntag zum Ostermontag,

zum 1. Mai und zum 2. Mai,

zum Himmelfahrtstag,

vom Pfingstsonntag zum Pfingstmontag,

zum 3. Oktober und zum 4. Oktober und

vom 1. zum 2. Weihnachtstag

ist die Sperrzeit aufgehoben.

§ 2
Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

(1) Die Sperrzeit für Spielhallen und für Wettvermittlungsstellen beginnt um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

(2) Die Sperrzeit für unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart, einschließlich der im Zusammenhang damit betriebenen Gaststätten, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr. Dies gilt nicht für nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzte Veranstaltungen.

(3) Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.

§ 3
Allgemeine Ausnahmen

(1) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für Teile des Gemeindebezirks während der Dauer von nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen die in den §§ 1 und 2 bestimmten Sperrzeiten verkürzen oder aufheben.

§ 4
Ausnahmen für einzelne Betriebe

(1) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzen oder aufheben. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse an den Tagen, an denen gemäß § 1 Abs. 2 die Sperrzeit aufgehoben ist, für einzelne Betriebe eine Sperrzeit nach § 1 Abs. 1 einführen, ihren Beginn bis 19 Uhr vorverlegen und ihr Ende bis 10 Uhr hinausschieben.

§ 5
Beschäftigte Personen und Anzeigepflicht

(1) Soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit erforderlich ist, kann der Gaststättenbetreiber verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, ggf. auch der Geburtsname, sowie Geburtsort und Geburtsdatum, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.

(2) Der Gaststättenbetreiber hat die Personen, die er mit Aufgaben nach § 5 Abs. 2 des Bremischen Gaststättengesetzes beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung des Unterrichtungs- oder Sachkundenachweises vorher zu melden. Der Gaststättenbetreiber hat der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die mit Aufgaben nach § 5 Abs. 2 des Bremischen Gaststättengesetzes beschäftigt werden sollen, hat die Person unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskunft von Amts wegen einzuholen.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 13 des Bremischen Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

entgegen der aufgrund des § 5 Abs. 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.

entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist: die Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

Bremen, den 13. März 2009

Der Senator für
Wirtschaft und Häfen


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