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Aufgrund des § 4 Absatz 6 und des § 4b Absatz 2 des Bremischen Spielhallengesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327 - 2191-d-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Dauer und Inhalte der Schulungen des Personals einer Spielhalle nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes sowie die Inhalte der Sachkundeprüfung und das Sachkundeprüfungsverfahren nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes.
(1) Die Schulungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes sowie die Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes vorausgehen, erfolgen in Form mündlicher Präsenzschulungen. Sie können in Gruppen durchgeführt werden, wobei die Gruppengröße zwanzig Personen nicht überschreiten darf.
(2) Die Anbieter haben Schulungsunterlagen zu erstellen, in denen die wesentlichen Inhalte der Schulungen sowie praxisorientierte Handlungsempfehlungen zusammengestellt sind. Diese Unterlagen sind den Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmern zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Schulungen des Personals einer Spielhalle sowie die Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung vorausgehen, haben folgende Module zu umfassen:
Kenntnisse der für die Tätigkeit der jeweiligen Zielgruppe notwendigen rechtlichen Vorschriften und Anforderungen, insbesondere bezüglich des Spielerschutzes und der Prävention der Glücksspielsucht und über das Spielersperrsystem OASIS (Selbst- und Fremdsperre) sowie Zugangskontrollen,
Basiswissen über Glücksspielsucht (Entstehung und Verlauf), Gefährdungspotenzial von Glücksspielen (insbesondere in Bezug auf Geldspielgeräte),
Handlungskompetenz (zum Beispiel Kommunikationsstrategien als Grundlage zur Früherkennung, Frühintervention bei problematischem Glücksspielverhalten),
Informationen und Darstellung von Hilfen für pathologisch Glücksspielende und deren Angehörige (zum Beispiel Flyer, regionale Beratungs- und Therapieangebote, Internet).
(4) Die Schulungsdauer beträgt bei Personalschulungen mindestens neun, bei Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung vorausgehen, mindestens elf Stunden. Im Rahmen der Personalschulungen soll mindestens die Hälfte der Schulungszeit in interaktiver Form gestaltet werden.
(5) Das Nähere zu den erforderlichen Inhalten der Personalschulungen ist in Anlage 1, das Nähere zu den erforderlichen Inhalten der Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung vorausgehen, ist in Anlage 2 geregelt.
(1) Die Personalschulungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes sowie die Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes vorausgehen, werden von Einrichtungen durchgeführt, die in der Lage sind, die Erreichung der in den §§ 5 und 7 niedergelegten Ziele sicherzustellen. Dies ist der Fall, wenn die Einrichtung
ein Schulungskonzept vorlegt, welches die Vermittlung der nach § 2 Absatz 3 erforderlichen Anforderungen sowie der sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden und jeweils erforderlichen Inhalte sicherstellt,
nachweist, dass die Schulung durch qualifizierte und erfahrene Dozentinnen und Dozenten, welche in der Lage sind, die erforderlichen Inhalte erfolgreich an die zu schulenden Personen zu vermitteln, durchgeführt wird, und
nachweist, über Räumlichkeiten zu verfügen, welche für die Durchführung der Schulung geeignet sind.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation prüft im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Ist dies der Fall, ist die Einrichtung in eine Liste aufzunehmen, welche von der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation geführt und regelmäßig aktualisiert wird. Die Liste ist öffentlich auf der Internetseite der Senatorin oder des Senators für Wirtschaft, Häfen und Transformation zugänglich zu machen. Hierzu dürfen die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgabe erforderlich ist.
(3) Die Einrichtungen können sich mit einem formlosen Schreiben bei der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation um die Aufnahme in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 bewerben. Der Bewerbung sind das Schulungskonzept und die entsprechenden Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 in geeigneter Form beizufügen.
Nachweise, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben worden sind, werden von der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation in entsprechender Anwendung des § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag als Personalschulung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes oder als bestandene Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes anerkannt, sofern die Anforderungen an die Durchführung und die Inhalte der Schulungen im Wesentlichen erfüllt sind. Satz 1 findet in Bezug auf in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworbene Sachkundenachweise, deren Erwerb kein Bestehen einer Sachkundeprüfung voraussetzt, keine Anwendung.
Die Personalschulungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes sollen das in der Spielhalle tätige Personal in die Lage versetzen, Spielerinnen und Spieler, die ein problematisches und pathologisches Spielverhalten zeigen, zu erkennen und diesen adäquat begegnen zu können.
(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Personalschulung stellt die Einrichtung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung hat dabei die im Muster in Anlage 3 enthaltenen Daten zu enthalten.
(2) Die Teilnahme an Personalschulungen gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten am Unterricht teilgenommen hat und sich die Einrichtung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere einen aktiven Dialog sowie mündliche oder schriftliche Verständnisfragen davon überzeugt hat, dass sie mit den Schulungsinhalten nach Anlage 1 vertraut ist.
(3) Wird die Teilnahme an der Personalschulung nicht erfolgreich absolviert, kann der Besuch der Schulung wiederholt werden.
Zweck der Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes ist es, den Nachweis zu erbringen, dass eine spielhallenbetreibende oder mit der Leitung einer Spielhalle beauftragte Person die für die eigenverantwortliche Ausübung eines Spielhallengewerbes erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung besitzt.
(1) Die Prüfung erfolgt in Form einer schriftlichen Leistungskontrolle. Gegenstand der Leistungskontrolle sind die in § 2 Absatz 3 genannten und in der Anlage 2 konkretisierten Sachgebiete und Inhalte.
(2) Die Prüfung hat in seitens des Schulungsanbieters zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattzufinden und kann in Papierform oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Es ist während der Prüfung eine Aufsicht zur Verhinderung von Täuschungen zu gewährleisten. Die Verwendung eines Multiple-Choice-Verfahrens ist zulässig. Die Prüfung besteht aus jeweils fünf Fragen zu jedem der in der Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete. Wird ganz oder teilweise ein Multiple-Choice-Verfahren angewandt, müssen je Frage mindestens vier Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden, von denen eine oder mehrere richtig ist oder sind. Es ist sicherzustellen, dass inhaltsgleiche Prüfungen innerhalb kurzer Zeiträume nicht stattfinden.
(3) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der zu prüfenden Personen festgestellt. Die gesamte Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt. Die zu prüfenden Personen müssen über die für die Durchführung der Prüfung notwendigen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
(4) Die Prüfungsaufgaben unterliegen der Geheimhaltung. Die Mitnahme von Prüfungsfragen sowie deren Abfotografieren oder anderweitiges Kopieren durch die zu prüfenden oder andere beteiligte Personen ist untersagt.
(1) Die Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes gilt als bestanden, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten am Unterricht teilgenommen und die Kenntnisse der Schulungsinhalte im Rahmen der schriftlichen Leistungskontrolle nachgewiesen hat. Die Kenntnisse der Schulungsinhalte gelten als nachgewiesen, wenn die zu prüfende Person im Rahmen der schriftlichen Leistungskontrolle mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(2) Ist die Sachkundeprüfung nach Absatz 1 nicht bestanden worden, weil die zu schulende Person nicht ohne Fehlzeiten am Unterricht teilgenommen hat, ist die Schulung zu wiederholen. Ist die Sachkundeprüfung nach Absatz 1 nicht bestanden worden, weil die Kenntnisse der Schulungsinhalte im Rahmen der schriftlichen Leistungskontrolle nicht nachgewiesen werden konnten, kann die schriftliche Leistungskontrolle einmalig ohne erneute Teilnahme an der Schulung wiederholt werden. Wird die Prüfung im Rahmen der Wiederholung erneut nicht bestanden, ist für eine weitere Wiederholung der schriftlichen Leistungskontrolle auch die Teilnahme an der Schulung zu wiederholen.