Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.12.1984 bis 21.06.2002
Aufgrund § 2 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 18 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Landesaufgaben nach Maßgabe des Gesetzes werden vom Senator für Inneres wahrgenommen. Für die Landesaufgaben nach den §§ 14 und 15 ist der Senator für Gesundheit und Sport zuständig.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die den Gemeinden obliegenden Aufgaben des Zivilschutzes in der Stadt Bremerhaven und der Stadt Bremen - Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven - werden gemeinsam wahrgenommen. Für die Leitung des gemeinsamen Zivilschutzes ist der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Bremerhaven zuständig.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Als Hauptverwaltungsbeamter im Sinne des Gesetzes handelt
- 1.
für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres, in den Fällen der §§ 14 und 15 der Senator für Gesundheit und Sport,
- 2.
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven.
Einzelansicht Seitenanfang§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Zivilschutz vom 7. September 1977 (Brem.GBl. S 361 - 215-a-l) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 20. November 1984
Der Senat
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