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(1) Hebammen, die im Lande Bremen auf Grund einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 10 des Hebammengesetzes ihren Beruf ausüben, wird ein jährliches Mindesteinkommen in Höhe von DM 8500,-- gewährleistet.
(2) Auf Grund der Gewährleistung erhalten die Hebammen einen Zuschuß, der dem Betrag entspricht, um den ihr jährliches Einkommen aus der Berufstätigkeit hinter dem gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommen zurückbleibt.
(1) Die Gewährleistung des Mindesteinkommens entfällt, wenn neben dem Einkommen aus der Hebammentätigkeit das sonstige Einkommen einer Hebamme das Eineinhalbfache des nach § 1 gewährleisteten Mindesteinkommens jährlich erreicht. Dieser Betrag erhöht sich für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, dem Unterhalt gewährt wird, um jährlich DM 600,-.
(2) Als sonstiges Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten alle Einkünfte (Einnahmen abzüglich der Pflichtleistungen zur Sozialversicherung sowie der geleisteten Steuerzahlungen an Einkommen-, Vermögen- und Kirchensteuer), die die Hebamme außer ihrem Berufseinkommen einschließlich dem gemäß § 2 hinzuzurechnenden Einkommen hat. Eine nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes gewährte Grundrente bleibt außer Betracht.
In besonderen Härtefällen kann der Zuschuß abweichend von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 gewährt werden. Darüber entscheidet der Senator für Gesundheit und Umweltschutz.
(1) Der Zuschuß wird auf Antrag jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt. Im Falle der Bedürftigkeit können Vorschüsse auf den zu erwartenden Zuschuß gewährt werden.
(2) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres über das zuständige Gesundheitsamt an den Senator für Gesundheit und Umweltschutz zu richten.
(3) Dem Antrag ist eine schriftliche Aufstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben (gem. § 3 Ziff. 2 und 3) beizufügen. Es sind ferner alle Unterlagen beizubringen, die für eine Beurteilung nach § 5 erforderlich sind.
(4) Die Angaben über das Berufseinkommen müssen mit den Eintragungen des Rechnungsbuches und des Hebammentagebuches übereinstimmen. Diese Übereinstimmung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über das Berufs- und sonstige Einkommen sind auf dem Antrag schriftlich zu versichern.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Hebammengesetzes vom 30. April 1940 (Brem. Ges.-Bl. S. 116) in der Fassung der Verordnung vom 14. Februar 1950 (Brem. Ges.-Bl. S. 19) außer Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 21. und bekanntgemacht am 29. Dezember 1957.