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Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.122), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz vom 28. Oktober 2008 (Brem.GBl. S. 339), wird verordnet:
(1) Die Standesbeamten werden von den Gemeinden auf Widerruf bestellt. In der Stadtgemeinde Bremen erfolgt die Bestellung durch den Senator für Inneres, in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Die Bestellung ist durch Aushändigung einer Urkunde auszusprechen.
(2) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
(3) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.
(1) Zum Standesbeamten soll nur bestellt werden, wer
bereits eine längere (in der Regel sechsmonatige) praktische Tätigkeit in einem Standesamt erfolgreich ausgeübt und
an einem Ausbildungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) Soll die sachliche Zuständigkeit im Nebenamt beim Standesamt auf die Vornahme von Eheschließungen und die Begründung von Lebenspartnerschaften beschränkt sein, so soll nur bestellt werden, wer
im Hauptamt bei einer Dienststelle des Landes oder der Stadtgemeinden tätig ist,
in die Geschäftsverteilung des Standesamtes mit dieser Aufgabenstellung eingebunden ist und
an einem auf dieses Ziel ausgerichteten Einführungslehrgang teilgenommen hat.
(1) Die Bestellung zum Standesbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land oder zu den Stadtgemeinden ausscheidet.
(2) Die Bestellung zum Standesbeamten kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Erweist sich ein Standesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung zu widerrufen. Das Gleiche gilt, wenn die Fachaufsichtsbehörde den Widerruf verlangt.
Bestellungen zum Standesbeamten, die bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommen worden sind, gelten fort; für ihre Beendigung gilt § 3.