Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 18. November 2003

Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes

Veröffentlichungsdatum:28.11.2003 Inkrafttreten23.11.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.11.2024 (Brem.GBl. S. 1021)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 387
Gliederungsnummer:2190-e-1
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 18. November 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 387), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2024 (Brem.GBl. S. 1021)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WaffGAV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2190-e-1
juris-Abkürzung:WaffGAV BR
Ausfertigungsdatum:18.11.2003
Gültig ab:29.11.2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 387
Gliederungs-Nr:2190-e-1
Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes
Vom 18. November 2003
Zum 27.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.11.2024 (Brem.GBl. S. 1021)

Auf Grund des § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 3970, 4592) und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ortspolizeibehörden zuständig, soweit nicht Behörden des Bundes zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Antragsberechtigte Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 des Waffengesetzes und die nach Landesrecht anzuhörende Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes ist das Landeskriminalamt.

(2a) Zuständige Behörde im Sinne des § 42c Waffengesetz ist der Polizeivollzugsdienst.

(3) Zuständige Behörde für die Erklärung des Benehmens bei der Anerkennung eines Schießsportverbandes nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes ist der Senator für Inneres.

(4) Für die Ausstellung, die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition sowie zum Führen dieser Waffe ist der Senator für Justiz und Verfassung für seinen Geschäftsbereich, im Übrigen der Senator für Inneres zuständig.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Prüfung der Sachkunde nach § 7 des Waffengesetzes werden durch den Senator für Inneres gebildet; er kann diese Aufgabe auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(6) Die Prüfungsausschüsse für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 des Waffengesetzes werden durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa gebildet. Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung wird der Handelskammer Bremen übertragen.

(7) Das Waffengesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf

1.

die für die Durchführung des Waffengesetzes zuständigen Behörden,

2.

die Justizvollzugsanstalten,

3.

die Staatsanwaltschaften,

4.

die Gerichte

sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes sind die Ortspolizeibehörden.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 21. Juni 1976 (Brem.GBl. S. 151 - 2190-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 162), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. November 2003

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.