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Auf Grund des § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 3970, 4592) und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ortspolizeibehörden zuständig, soweit nicht Behörden des Bundes zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Antragsberechtigte Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 des Waffengesetzes und die nach Landesrecht anzuhörende Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes ist das Landeskriminalamt.
(2a) Zuständige Behörde im Sinne des § 42c Waffengesetz ist der Polizeivollzugsdienst.
(3) Zuständige Behörde für die Erklärung des Benehmens bei der Anerkennung eines Schießsportverbandes nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes ist der Senator für Inneres.
(4) Für die Ausstellung, die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition sowie zum Führen dieser Waffe ist der Senator für Justiz und Verfassung für seinen Geschäftsbereich, im Übrigen der Senator für Inneres zuständig.
(5) Die Prüfungsausschüsse für die Prüfung der Sachkunde nach § 7 des Waffengesetzes werden durch den Senator für Inneres gebildet; er kann diese Aufgabe auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
(6) Die Prüfungsausschüsse für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 des Waffengesetzes werden durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa gebildet. Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung wird der Handelskammer Bremen übertragen.
(7) Das Waffengesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
die für die Durchführung des Waffengesetzes zuständigen Behörden,
die Justizvollzugsanstalten,
die Staatsanwaltschaften,
die Gerichte
sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 21. Juni 1976 (Brem.GBl. S. 151 - 2190-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 162), außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 18. November 2003
Der Senat