Zum 24.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund des § 1074 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Bremen ist Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1). Die Zentralstelle entscheidet als zuständige Stelle auch über Ersuchen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom 6. Januar 2004 (Brem.GBl. S. 18) außer Kraft.
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