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Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243) verordnet der Senat:
(1) Zur Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 und von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt:
in der Stadtgemeinde Bremen
das Stadtamt,
die Ortsämter mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 9. April 1979 (Brem.GBl. S. 115 - 2011-b-1) genannten Ortsämter und
das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven,
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
der Magistrat und
die Ortspolizeibehörde.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 haben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit
die senatorischen Behörden,
die Seemannsämter,
- aufgehoben -,
die Arbeitnehmerkammern,
die Handelskammer Bremen,
die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven.
(3) Unberührt bleibt die Befugnis jeder Behörde, für den eigenen Bedarf Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative sowie Unterschriften und Handzeichen zu beglaubigen.