Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.01.1992 bis 12.12.2002
Aufgrund des § 70 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2206), verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Zuständigkeit für Unterbringungsmaßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 9. April 1979 (Brem.GBl. S. 123 - 2120-a-2) wird auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal dem Amtsgericht Bremen zugewiesen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 21. Januar 1992
Der Senat
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