Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.12.2021 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 201a Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Bestimmung eines Gebietes mit einem angespannten Wohnungsmarkt
nach § 201a Satz 1 BauGB
Als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 Baugesetzbuch wird die Stadtgemeinde Bremen bestimmt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 7. Dezember 2021
Der Senat
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