Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.05.1997 bis 07.12.2006
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 126 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457) |
Aufgrund des Satzes 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 487) verordnet der Senat:
§ 1
Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet im Sinne des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 8. Juni 1993
Der Senat