Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1967 bis 30.11.2010
Auf Grund des § 8 Nr. 2 und des § 39 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 285) wird folgendes verordnet:
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die Verwaltung von Wertpapieren gemäß § 10 der Hinterlegungsordnung beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten etwas anderes bestimmen.
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