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(1) Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches ist die Enteignungsbehörde.
(3) Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen müssen, trifft die Enteignungsbehörde in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Sie entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Stimmen; im übrigen gelten die §§ 192 bis 195, 196 Abs. 2 und § 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(4) Der Vorsitzende ist ein von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bestimmter Beamter seiner Dienststelle; er muß die Befähigung zum Richteramt haben.
(1) Die Beisitzer werden auf die Dauer von vier Jahren vom Senat bestimmt.
(2) Die Beisitzer müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. Die §§ 21, 22 und 24 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
(3) Die Beisitzer werden wie die ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.