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  • Verordnung zur Durchführung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (BremAGPflegeVGV) vom 2. Oktober 1997

Verordnung zur Durchführung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (BremAGPflegeVGV)

Veröffentlichungsdatum:14.11.1997 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 543
Gliederungsnummer:2161-h-2
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (BremAGPflegeVGV) vom 2. Oktober 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 543), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: BremAGPflegeVGV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-h-2
Amtliche Abkürzung:BremAGPflegeVGV
Ausfertigungsdatum:02.10.1997
Gültig ab:01.10.1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 543
Gliederungs-Nr:2161-h-2
Verordnung zur Durchführung des
Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz
(BremAGPflegeVGV)
Vom 2. Oktober 1997
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 85 -2161-h-1) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Regelförderung von stationären Pflegeeinrichtungen
Unterabschnitt 1 Aufnahme in die Förderung
§ 1 Förderanspruch
§ 2Bestehende Pflegeeinrichtungen
§ 3Neue Maßnahmen
Unterabschnitt 2 Durchführung der Förderung
§ 4Antrags- und Bewilligungsverfahren
§ 5Ermittlung der förderungsfähigen Folgekosten
§ 6Berechnung und Festlegung des Förderbetrags
§ 7 Abrechnungsverfahren
Abschnitt 2 Gesonderte Berechnung nicht durch Förderung gedeckter Aufwendungen
§ 8Berechnung und Festlegung des Betrages der gesonderten Berechnung
§ 9Zustimmungsverfahren
§ 10Veröffentlichung
Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
§ 11Zuständigkeit
§ 12Landesstatistik
§ 13Übergang
§ 14Inkrafttreten

Abschnitt 1
Regelförderung von stationären Pflegeeinrichtungen

Unterabschnitt 1
Aufnahme in die Förderung

§ 1
Förderanspruch

Anspruch auf Förderung nach Abschnitt 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz haben die in § 6 Abs. 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz genannten Einrichtungen der teilstationären Tages­ und Nachtpflege sowie der vollstationären Kurzzeit­ und Dauerpflege, die aufgrund eines positiv beschiedenen Antrags in die Förderung aufgenommen sind.

§ 2
Bestehende Pflegeeinrichtungen

Als in die Förderung aufgenommen gelten die Pflegeeinrichtungen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis längstens zum 31. Dezember 1997 auf der Grundlage einzelvertraglich mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vereinbarter Übergangsregelungen im Sinne des Abschnitts 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz finanziert werden. Sofern sie die dort genannten landesgesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen nach Ablauf der Übergangszeit weiterhin erfüllen, haben sie Anspruch auf Fortsetzung der Förderung nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 3
Neue Maßnahmen

(1) Neue Investitionen und Maßnahmen, die in einem wesentlichen Umfang zusätzliche Folgekosten verursachen (neue Maßnahmen), können nach § 6 Abs. 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz nur dann in die Förderung aufgenommen werden, wenn sie vor Beginn ihrer Durchführung angemeldet und abgestimmt worden sind. Dazu ist der Antragsbogen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Als neue Maßnahmen, die der Anmelde-und Abstimmungspflicht nach Absatz 1 unterliegen, gelten Investitions-oder Instandsetzungsmaßnahmen zur

1.

Schaffung neuer Pflegeeinrichtungen einschließlich Ersatzbauten,

2.

Kapazitätsveränderung bestehender Einrichtungen,

3.

grundlegenden Sanierung und Modernisierung bestehender Einrichtungen,

4.

Übernahme einer Einrichtung durch einen neuen Einrichtungsträger.

Unerheblich ist, ob es sich um Eigentums-oder bloß Nutzungsrechte am Vermögen begründende Maßnahmen des Einrichtungsträgers handelt.

(3) Nicht zu den anmelde- und abstimmungspflichtigen neuen Maßnahmen gehören Investitionen zum Ersatz und zur Ergänzung des betriebsnotwendigen beweglichen Anlagevermögens. Für sie gilt jedoch als Pauschalbegrenzung, daß sie die Summe der jeweiligen Anschaffungs-oder Herstellungskosten des beweglichen Anlagevermögens während einer Nutzungsdauer von drei Jahren, beginnend mit dem Jahr 1998 bei bestehenden Einrichtungen oder mit dem auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Jahr bei neu entstehenden Einrichtungen, um höchstens 8 v. H. erhöhen dürfen. Diesen Grenzwert übersteigende Maßnahmen begründen keinen Anspruch auf Förderung.

(4) Für die Aufnahme neuer Maßnahmen nach Absatz 2 in die Förderung gelten folgende Voraussetzungen:

1.

Die Maßnahmen müssen sich auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen beschränken und den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügen; Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen müssen aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sein. Auf Zusatzleistungen im Sinne des § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezogene Anlagegüter gelten nicht als betriebsnotwendig. Der Bereich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit endet, gemessen an den investitionsbedingten Folgekosten, grundsätzlich an der Förderhöchstgrenze nach § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz. Maßnahmen zur entgeltlichen Nutzung fremden Anlagevermögens dürfen nicht kostenungünstiger als vergleichbare Maßnahmen zur Schaffung trägereigenen Vermögens sein.

2.

Kapazitätserhöhende Maßnahmen sollen vorrangig in dem im Leitplan zur pflegerischen Versorgungsstruktur nach § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz ausgewiesenen Bedarfsregionen durchgeführt werden.

3.

Soweit zwingende wirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen, sind folgende baufachlichen Standards bei neuen Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 zu erfüllen und bei neuen Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 anzustreben:

a)

Die über alle stationären Pflegeformen zusammengefaßte Gesamtkapazität ist auf höchstens 100 Plätze an einem Standort zu begrenzen. Davon dürfen höchstens 20 Plätze auf die Tage- und Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege entfallen, die in Form separater Einrichtungen nur bei einer der Verbundlösung vergleichbaren Wirtschaftlichkeit geschaffen: werden sollen.

b)

In Einrichtungen der vollstationären Pflege sind mindestens 60 v. H. der Plätze in Einzelzimmern einzurichten. Die Mindestgröße für Einzelzimmer hat in der Regel 16 qm ohne Sanitärbereich, für Doppelzimmer 22 qm ohne Sanitärbereich zu betragen. Jedes Zimmer ist mit Sanitärbereich nach DIN 18025 Teil 2 in der Neufassung von 1992 auszustatten. Drei-und Mehrbettzimmer sind nicht zugelassen.

c)

Einrichtungen der Tagespflege haben mindestens einen Aufenthalts- und Wohnraum, einen Ruheraum, eine Küche und eine Toilette vorzuhalten, die barrierefrei im Sinne von § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes erschlossen, zugänglich und ausgestattet sind.

(5) Neue Maßnahmen sind erst mit einem gegenüber dem Antragsteller schriftlich erteilten Einwilligungsbescheid in die Förderung aufgenommen. Der Bescheid legt den höchstens förderungsfähigen Maßnahmerahmen nach Art, Inhalt, Kapazität, Ausgabenumfang und Finanzierungsstruktur sowie den nach Maßgabe der im öffentlichen Haushalt bereitstehenden Fördermittel frühestmöglichen Zeitpunkt des Förderbeginns fest.

(6) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnene oder angemeldete Maßnahmen nach Absatz 2 gelten auch dann als in die Förderung aufgenommen, wenn für sie aufgrund anderer Verfahrensregeln und Bestimmungen die Einwilligung der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport erteilt wurde oder wird.

Unterabschnitt 2
Durchführung der Förderung

§ 4
Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Eine Bewilligung von laufenden Aufwandszuschüssen zu den jährlichen Folgekosten nach § 6 Abs. 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz erfolgt nur auf Antrag und für einen zukünftigen Zeitraum, der mindestens die ersten drei und höchstens die vollen 12 Kalendermonate des auf den Antragszeitpunkt folgenden Kalenderjahres umfasst (Bewilligungszeitraum). Sie bedarf der Schriftform und ist vor Beginn des Bewilligungszeitraumes zu erteilen.

(2) Antragsberechtigt sind die Träger der nach § 2 oder § 3 in die Förderung aufgenommenen Pflegeeinrichtungen. Der Antrag muß bis spätestens zum 30. September eines laufenden Jahres für das darauf folgende Kalenderjahr eingereicht werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind für Erstanträge nach der Durchführung neuer Maßnahmen im Sinne des § 3 Antragszeitpunkt und Bewilligungszeitraum den jeweiligen Verhältnissen anzupassen.

(4) Dem Antrag sind folgende einrichtungsbezogene Unterlagen beizufügen:

1.

Anlagen-, Darlehens- und Umsatznachweise nach Anlage 2 für das dem Antragszeitpunkt vorausgehende Geschäftsjahr, der im Fall eines bestellten Abschlußprüfers von diesem testiert oder andernfalls vom gesetzlichen Vertreter des Trägers der Pflegeeinrichtung unterzeichnet sein muß,

2.

Verträge über die zur Finanzierung des Anlagevermögens aufgenommenen Darlehen mit den jeweils aktuellen Zins-und Tilgungsplänen,

3.

Bewilligungsbescheide über andere, nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewährte Investitionszuwendungen jeglicher Art und Herkunft,

4.

Miet-, Pacht-und sonstige Verträge zur Nutzung des Anlagevermögens in ihrer jeweils aktuellen Fassung und

5.

Statistik über die tatsächliche Belegung der Pflegeplätze im ersten Halbjahr des laufenden und im zweiten Halbjahr des Vorjahres entsprechend der Anlage 3 zu dieser Verordnung.

Bei Folgeanträgen sind die Unterlagen nach Nummer 2 bis 4 nur bei Veränderungen einzureichen, die im Bewilligungszeitraum, für den der Antrag gestellt wird, in bezifferbarer Höhe kostenwirksam werden.

(5) Soweit die Unterlagen nach Absatz 4 nicht ausreichend transparent sind oder keine eindeutigen Zuordnungen ermöglichen, sind sie auf Anforderung schriftlich zu erläutern oder durch zusätzliche Nachweise zu ergänzen. Sofern der Nachweis nach Absatz 4 Nr. 1 kein Testat eines Abschlußprüfers enthält, ist auf Verlangen und nach vorheriger Absprache Einsicht in die Jahresabschlußunterlagen auch vor Ort zu gewähren.

(6) Bei Erstanträgen nach der Durchführung neuer Maßnahmen im Sinne des § 3 sind zum Antragszeitpunkt noch nicht verfügbare Unterlagen nach Absatz 4 durch andere geeignete Nachweise, insbesondere über die tatsächliche Ausschöpfung des nach § 3 Abs. 5 festgelegten Maßnahmerahmens, zu ergänzen oder zu ersetzen.

§ 5
Ermittlung der förderungsfähigen Folgekosten

(1) Auf der Grundlage der nach § 4 Abs. 4 bis 6 vorgelegten Antragsunterlagen sind die förderungsfähigen Folgekosten im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz nach folgenden Bewertungsmaßstäben zu ermitteln:

1.

Abschreibungen:

a)

Zur Erfassung des nutzungsbedingten Werteverzehrs durch Abschreibungen sind die Anschaffungs-oder Herstellungskosten der Anlagegüter mit gleichbleibenden Raten auf ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Diese beträgt

für Gebäude

50 Jahre,

für Außenanlagen

15 Jahre,

für technische Anlagen und Einbauten

15 Jahre,

für Betriebs- und Geschäftsausstattung

10 Jahre,

und für Kraftfahrzeuge

5 Jahre.

Eine längere Nutzungsdauer kann nur auf Wunsch des Trägers der Pflegeeinrichtung festgelegt werden.

b)

Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Netto­Anschaffungskosten einen Betrag von 410 Euro nicht überschreiten, gelten als nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter, außer bei der Erstausstattung einer Pflegeeinrichtung.

c)

Investitionszuschüsse von in den Staat eingegliederten Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach anderen als diesen Vorschriften gewährt werden, sind abschreibungsmindernd zu berücksichtigen. Dazu sind die abschreibungsfähigen Anschaffungs-oder Herstellungskosten der Anlagegüter um die auf sie entfallenden Zuschüsse nach Satz 1 zu vermindern. Alternativ gilt, daß nach § 5 Abs. 2 der Pflege-Buchführungsverordnung als Sonderposten bilanzierte Zuschüsse mit einer jahresgleichen Ertragsrate, deren Höhe nach den in Buchstabe a genannten Nutzungszeiten zu bemessen ist, den Abschreibungen der bezuschußten Anlagegüter gegenzurechnen sind.

2.

Fremdkapitalaufwand:

Schuldzinsen für zu marktüblichen Zins-und Tilgungsbedingungen aufgenommenes Fremdkapital, das zur Finanzierung des Anlagevermögens aufgrund nicht ausreichend verfügbarer Eigen- oder sonstiger Drittmittel erforderlich ist, sind in der sich aus den Kreditverträgen im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich entstehenden Höhe ansetzbar. Zinssubventionen Dritter sind dabei kostenmindernd zu berücksichtigen. Tilgungsleistungen gehören nicht zum Fremdkapitalaufwand.

3.

Eigenkapitalzinsen:

Für nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Durchführung neuer Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 oder zur nachträglichen Ablösung von Fremdkapital für bestehende Einrichtungen eingesetzte Eigenmittel kann eine Kapitalverzinsung beansprucht werden. Bei einem Eigenanteil von bis zu 15 v. H. der Gesamtausgaben können jährlich 3 v. H. vom durchschnittlich gebundenen Eigenkapital an Zinsen für die Dauer von zehn Jahren angesetzt werden. Für darüber hinausgehende Eigenanteile erhöht sich der Zinssatz auf 4 v. H. und die Verzinsungsdauer auf 15 Jahre Zuwendungen Dritter, gleich welcher Art und Herkunft, sind keine verzinslichen Eigenmittel.

4.

Aufwand für Instandhaltung und Instandsetzung:

Die Abgeltung der laufenden Instandhaltung und ­setzung des Anlagevermögens erfolgt über pauschalierte Kostenansätze. Diese betragen für die ersten 15 Jahre nach Inbetriebnahme oder nach einer grundlegenden Sanierung und Modernisierung der Pflegeeinrichtung jährlich 307 Euro pro Platz. Für die Folgezeit erhöht sich die Jahrespauschale auf 512 Euro pro Platz. Im Fall einer gegen Nutzungsentgelt überlassenen Einrichtung sind bei nur teilweiser Instandhaltungsverpflichtung des Nutzungsberechtigten die Pauschalen nach den Sätzen 2 und 3 entsprechend der jeweiligen Regelungen im Nutzungsüberlassungsvertrag angemessen zu reduzieren.

5.

Mieten, Pachten und sonstige Nutzungsentgelte:

Mieten, Pachten oder sonstige Entgelte für die Nutzung oder Mitbenutzung fremden Anlagevermögens werden in der durch die Nutzungsverträge nachgewiesenen Höhe berücksichtigt, soweit sie das marktübliche Niveau nicht übersteigen. Die bloße Umwandlung von Eigentumsrechten am Anlagevermögen oder an Teilen des Anlagevermögens einer Pflegeeinrichtung in entgeltliche Nutzungsrechte begründet keine zusätzlichen Finanzierungsansprüche.

(2) Die förderungsfähigen Folgekosten nach Absatz 1 dürfen keine den Zusatzleistungen im Sinne des § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzurechnenden Bestandteile beinhalten.

§ 6
Berechnung und Festlegung des Förderbetrags

(1) Zur Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Förderung nach § 7 Abs. 1 und 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz sind die nach § 5 ermittelten förderungsfähigen Folgekosten gleichmäßig auf die Normalbelegungstage der Pflegeeinrichtung zu verteilen.

(2) Zum jeweiligen Antragszeitpunkt gelten als Normalbelegungstage die im ersten Halbjahr des laufenden Jahres und im zweiten Halbjahr des Vorjahres tatsächlich entstandenen und nach § 4 Abs. 4 Nr. 5 nachgewiesenen Belegungstage, wenn sie die Mindestauslastung nicht unterschreiten. Andernfalls sind die Belegungstage entsprechend der Mindestauslastung anzusetzen. Tage der vorübergehenden Abwesenheit im Sinne des Rahmenvertrags nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen als Belegungstage.

(3) Als Mindestauslastung sind für Einrichtungen

der vollstationären Dauerpflege

95 v. H.,

der vollstationären Kurzzeitpflege

85 v. H.

und der teilstationären Tages- und Nachtpflege

90 v. H.

der möglichen Belegungstage, die sich aus den jährlichen Betriebstagen und der durch den aktuellen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausgewiesenen Platzzahl ergeben, zugrundezulegen. Die Betriebstage für vollstationäre Einrichtungen entsprechen den jährlichen Kalendertagen; für teilstationäre Einrichtungen ist von mindestens 250 Betriebstagen pro Jahr auszugehen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann für Anlauf-oder Umstellungsphasen nach der Durchführung neuer Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 die Mindestauslastung in einem angemessenen Umfang und für einen begrenzten Zeitraum unterschritten werden. Auslastungsgrad und Zeitraum sind so festzulegen, daß die Folgekosten pro Tag die nach § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz geltende Förderhöchstgrenze nicht oder zumindest nicht wesentlich überschreiten.

(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 auf den Normalbelegungstag verrechneten förderungsfähigen Folgekosten ergibt sich in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz der Förderbetrag pro Belegungstag. Er wird durch Bewilligungsbescheid prospektiv und verbindlich festgelegt; eine rückwirkende Veränderung ist unzulässig.

(6) Die Förderbeträge sind ihrem Finanzierungszweck entsprechend zu verwenden. Eine zweckfremde Verwendung begründet keine zusätzlichen Finanzierungsansprüche für die Folgezeit.

§ 7
Abrechnungsverfahren

(1) Gemäß der bewilligten Förderbeträge und den ihrer Berechnung zugrunde liegenden Belegungstagen werden im Bewilligungszeitraum nach § 4 Abs. 1 oder 3 jeweils zur Mitte eines Quartals angemessene Abschlagszahlungen geleistet.

(2) Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ist eine genaue Abrechnung entsprechend der tatsächlichen Belegungstage im Bewilligungszeitraum durchzuführen. Abrechnungsfähig sind dabei nur die für pflegebedürftige Menschen mit einem Anspruch auf stationäre Pflege nach den Leistungsbestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch entstandenen Tage. Die abrechnungsfähigen Belegungstage sind spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in der in der Anlage 3 zu dieser Verordnung dargestellten Form mitzuteilen. Aus der Abrechnung sich ergebende Differenzen zu den geleisteten Abschlagszahlungen sind bei den Abschlägen für den folgenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen oder gegebenenfalls durch Korrekturzahlungen auszugleichen. Das Abrechnungsergebnis ist dem Träger der Pflegeeinrichtung schriftlich mitzuteilen.

(3) Unstimmigkeiten bei der Abrechnung können innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Mitteilung des Abrechnungsergebnisses beanstandet werden. Aus berechtigten Beanstandungen sich ergebende Nach-oder Rückforderungen sind unverzüglich auszugleichen.

Abschnitt 2
Gesonderte Berechnung nicht durch Förderung gedeckter Aufwendungen

§ 8
Berechnung und Festlegung des Betrages der gesonderten Berechnung

(1) Zur Ermittlung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder der Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren nicht durch die Förderung gedeckter Teil den pflegebedürftigen Menschen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden kann, sind die Bestimmungen des § 5 anzuwenden.

(2) Die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist pro Belegungstag festzustellen. Dazu sind die nach Absatz 1 ermittelten Aufwendungen nach den Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 4 auf den Normalbelegungstag zu verrechnen. Das Ergebnis entspricht dem Betrag der gesonderten Berechnung für Personen ohne Anspruch auf stationäre Pflege nach den Leistungsvorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Besteht ein solcher Anspruch, ergibt sich der Betrag der gesonderten Berechnung erst nach Abzug des nach § 6 Abs. 5 festgelegten Förderbetrages.

(3) Auf besonderen Antrag der Pflegeeinrichtung kann der festgestellte Betrag der gesonderten Berechnung aufkommensneutral nach Ein-und Mehrbettzimmern differenziert werden.

(4) Der Betrag der gesonderten Berechnung wird durch Zustimmungsbescheid prospektiv und verbindlich festgelegt, eine rückwirkende Veränderung ist unzulässig. Er bildet die Obergrenze für die nach den tatsächlichen Belegungstagen einschließlich der Tage vorübergehender Abwesenheit im Sinne des Rahmenvertrages nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durchzuführende Berechnung gegenüber den pflegebedürftigen Menschen.

(5) Die Beträge der gesonderten Berechnung sind ihrem Finanzierungszweck entsprechend zu verwenden. Eine zweckfremde Verwendung begründet keine zusätzlichen Finanzierungsansprüche für die Folgezeit.

§ 9
Zustimmungsverfahren

Eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung erfolgt gleichzeitig mit und parallel zum Zeitraum der Bewilligung nach § 4 Abs. 1 oder 3. Sie bedarf der Schriftform.

§ 10
Veröffentlichung

Zur Förderung der Angebotstransparenz und des Wettbewerbs sind die Beträge der gesonderten Berechnung in Form einer Preisvergleichsliste zu veröffentlichen. Dazu ist die Liste den Pflegekassen zur Verfügung zu stellen, die sie ergänzend zu ihrer Informationspflicht gegenüber den pflegebedürftigen Menschen nach § 72 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verwenden können.

Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen

§ 11
Zuständigkeit

Zuständig für die Aufnahme in die Förderung, für die Bewilligung und Abrechnung der Förderbeträge sowie für die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

§ 12
Landesstatistik

Die Träger der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen haben regelmäßig eine Monatsstatistik nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu führen und als Jahresübersicht zusammengefaßt der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport bis spätestens zum 31. Januar für das jeweils abgelaufene Jahr zur Verfügung zu stellen.

§ 13
Übergang

Für bereits nach Unterabschnitt 1 in die Förderung aufgenommene Pflegeeinrichtungen gelten die Bestimmungen über die Durchführung der Förderung nach Unterabschnitt 2 und über die gesonderte Berechnung nicht durch Förderung gedeckter Aufwendungen nach Abschnitt 2 erstmals in bezug auf das Kalenderjahr 1998, für das, abweichend von § 4 Abs. 2, die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 4 bis spätestens zum 15. November 1997 einzureichen sind.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft.

Bremen, den 2. Oktober 1997

Der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 1)

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Anlage 2

(zu § 5 Abs. 4 Nr. 1)

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Anlage 3

(zu § 4 Abs. 4 Nr. 5 und §7 Abs. 2)

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Anlage 4

(zu § 12)

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