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Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Veröffentlichungsdatum:09.01.1962 Inkrafttreten11.11.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle SaBremR 7810-a-1
Gliederungsnummer:7810-a-1
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 9. Januar 1962 (SaBremR 7810-a-1), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: LwGrdstVGDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7810-a-1
juris-Abkürzung:LwGrdstVGDV BR
Ausfertigungsdatum:09.01.1962
Gültig ab:01.01.1962
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:SaBremR 7810-a-1, ,
SaBremR 7810-a-1
Gliederungs-Nr:7810-a-1
Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Vom 9. Januar 1962
Zum 24.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Zur Durchführung des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) in der Fassung des Grundstücksverkehrsgesetzes bestimmt der Senat:

§ 1

Genehmigungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes ist für den Bereich des Landes Bremen die Abteilung Ernährung und Landwirtschaft der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Landwirtschaftsbehörde).

§ 2

Als Berufsvertretung im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes und des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gelten

a)

für den Bereich der Landwirtschaft mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaues

die Landwirtschaftskammer Bremen,

b)

für den Bereich des Erwerbsgartenbaues

die Gartenbaufachkammer Bremen.


§ 3

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 9. und bekanntgemacht am 18. Januar 1962.


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