Zum 18.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Auf Grund der §§ 8, 28 Absatz 1 und 65 Absatz 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) verordnet der Senat:
§ 1
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist Enteignungsbehörde im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes.
§ 2
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 25. Juni 1957 und bekanntgemacht am 25. Juli 1957.