|
|
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 und des § 9 Abs. 4 Satz 2 des Vergabegesetzes für das Land Bremen vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 594 - 63-h-2) verordnet der Senat:
(1) Die Feststellung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vergabegesetzes für das Land Bremen anzusehen sind, trifft der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf Grund von Empfehlungen eines Beirats.
(2) Der Beirat gibt dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Empfehlungen. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Beirats. Trifft der Beirat keine Entscheidung, gelten am Ort der Leistung alle mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge als repräsentativ.
(3) Es werden ein Beirat für das Bauwesen und ein Beirat für den öffentlichen Personennahverkehr mit je sechs Mitgliedern gebildet. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Landesverband Bremen und der Unternehmensverbände im Lande Bremen e. V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats werden ehrenamtlich tätig.
(4) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt die Geschäfte der Beiräte. Ein Beirat ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales leitet die Sitzungen des Beirats.
(5) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt eine Liste der repräsentativen Tarifverträge. Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert und im Internet veröffentlicht. Die Liste nach Satz 1 ist Grundlage der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers darüber, welche von mehreren repräsentativen Tarifverträgen der Bieter seinem Angebot zugrunde zu legen hat.
(1) Das Register nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Vergabegesetzes für das Land Bremen wird beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr geführt.
(2) Öffentliche Auftraggeber geben die von ihnen nach § 9 Abs. 3 des Vergabegesetzes für das Land Bremen ausgeschlossenen Unternehmen der Register führenden Stelle unverzüglich mit folgenden Angaben bekannt:
meldende Stelle
Datum und Aktenzeichen
Name und Telefon-Nummer des Ansprechpartners
betroffenes Unternehmen mit Anschrift
Gewerbezweig/Branche
Handelsregister-Nummer (falls bekannt)
Ausschlussbeginn
Ausschlussende
Die das Register führende Stelle nimmt die gemeldeten Daten in das Register auf.
(3) Der öffentliche Auftraggeber, der den Ausschluss eines Unternehmens mitgeteilt hat, hat der das Register führenden Stelle unverzüglich die Aufhebung des Ausschlusses oder die Verkürzung der Dauer des Ausschlusses mitzuteilen.
(1) Im Register nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Vergabegesetzes für das Land Bremen sind die unter § 2 Abs. 2 dieser Verordnung mitgeteilten Daten zu speichern. Unrichtige Daten sind zu berichtigen.
(2) Ist der Ausschluss eines Unternehmens aufgehoben worden oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen, so ist die Eintragung unverzüglich zu löschen.
(1) Bevor einem Unternehmen der Zuschlag erteilt wird, hat der öffentliche Auftraggeber festzustellen, ob das Unternehmen oder Nachunternehmen im Register eingetragen sind. Satz 1 gilt nicht bei Aufträgen mit einem Wert von jeweils weniger als 10 000 Euro. Bei Aufträgen, bei denen eine Pflicht zur Anfrage nach Satz 2 nicht besteht, kann der öffentliche Auftraggeber feststellen, ob das Unternehmen oder Nachunternehmen im Register eingetragen ist.
(2) Auf Anfrage der öffentlichen Auftraggeber teilt die Register führende Stelle die über das Unternehmen oder über Nachunternehmen gespeicherten Daten unverzüglich mit. Erhält der öffentliche Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen von der Register führenden Stelle keine Mitteilung, so kann er davon ausgehen, dass das Unternehmen nicht im Register geführt wird.
(3) Die Register führende Stelle erteilt jedem Unternehmen auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Daten, die über das Unternehmen im Register gespeichert sind und über die Herkunft der Daten.