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(1) Mitglieder der Härtefallkommission sind
ein Vertreter des Senators für Inneres und Sport als Vorsitzender,
ein Vertreter der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen,
ein Vertreter des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven,
ein Vertreter der evangelischen Kirche im Land Bremen,
ein Vertreter der katholischen Kirche im Land Bremen,
ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e.V.,
ein Vertreter des Vereins Ökumenische Ausländerarbeit e.V.,
die von der entsendenden Institution benannt werden. Für jedes Mitglied einschließlich des Vorsitzenden ist zugleich ein Stellvertreter zu benennen.
(2) Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
(1) Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Die Kommission berät und entscheidet über Einzelfälle nur auf Vorlage eines ihrer Mitglieder.
(2) In der Vorlage müssen die persönlichen Daten des Ausländers enthalten sein. Daneben müssen alle besonderen persönlichen Lebensumstände und sonstigen Gesichtspunkte dargelegt werden, die die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten.
(3) Der Vorlage muss eine Erklärung des betroffenen Ausländers beigefügt sein, woraus sich sein Einverständnis mit einer Beratung seines Falles durch die Härtefallkommission ergibt.
(4) Im Einzelfall können durch Beschluss der Härtefallkommission Sachverständige hinzugezogen werden und mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen.
(1) Eine Behandlung als Härtefall ist ausgeschlossen, wenn
der Ausländer sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält,
eine Ausländerbehörde des Landes Bremen nicht zuständig ist,
der Ausländer nach anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes einen Aufenthaltstitel erhalten kann und den Rechtsweg zur Erlangung des Aufenthaltstitels noch nicht ausgeschöpft hat,
ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens gewürdigt und im Sinne des § 42 des Asylverfahrensgesetzes bindend festgestellt werden,
der Fall schon behandelt wurde, ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Ausländers geändert hat,
der Ausländer nach den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 oder 8 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen wurde oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Liegt ein Ausschlussgrund vor, wird dies der Kommission von der Geschäftsstelle mitgeteilt. Der Vorsitzende stellt den Ausschlusstatbestand fest und unterrichtet die Kommission.
(1) Die Härtefallkommission tritt bei Bedarf - in der Regel einmal im Monat - zur Beratung zusammen. Die Beratungen sind nicht öffentlich.
(2) Berichterstatter im jeweiligen Einzelfall ist das vorlegende Mitglied.
(3) Die Härtefallkommission fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder. Beschlüsse gemäß § 4 Abs. 4 werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Die Mitglieder der Härtefallkommission sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Stellt die Härtefallkommission fest, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet sie ihr Härtefallersuchen an den Senator für Inneres und Sport unter Darlegung der Gründe.
(6) Der Senator für Inneres und Sport unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung.
(1) Eine Verpflichtungserklärung nach § 23a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes kann von einer oder mehreren natürlichen und juristischen Personen abgegeben werden. Sie muss auch die Versorgung des Ausländers im Krankheitsfall sicherstellen.
(2) Der Verpflichtungsgeber muss geeignete und ausreichende Nachweise darüber erbringen, dass er in der Lage ist, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen.