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Verordnung zur Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen durch den Senator für Finanzen als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und im Bereich der Hauswirtschaft nach § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:11.09.2020 Inkrafttreten12.09.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 924
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen durch den Senator für Finanzen als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und im Bereich der Hauswirtschaft nach § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes vom 25. August 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 924)"

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juris-Abkürzung: BBiGÖD/HWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BBiGÖD/HWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:25.08.2020
Gültig ab:12.09.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 924
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen
und Fortbildungsprüfungsregelungen durch den Senator für Finanzen als zuständige Stelle
im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
und im Bereich der Hauswirtschaft nach § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 25. August 2020
Zum 30.08.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 47 Absatz 4 Satz 2, des § 47 Absatz 5 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet der Senat:

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§ 1
Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen

Der Senator für Finanzen als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Absatz 2 und im Bereich der Hauswirtschaft nach § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes wird ermächtigt, Prüfungsordnungen nach § 47 Absatz 1 und Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes als Rechtsverordnungen zu erlassen.

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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. August 2020

Der Senat

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