Zum 18.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 2
(1) Die Finanzämter Bremen-Ost und Bremen-West werden aufgelöst.
(2) Die Aufgaben der Finanzämter Bremen-Ost und Bremen-West gehen zum 1. Februar 2013 auf das Finanzamt Bremen über.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
(1) Das Finanzamt Bremen tritt mit dem Übergang nach § 2 Absatz 2 in alle Rechte und Pflichten der Freien Hansestadt Bremen ein, die am 31. Januar 2013 den Finanzämtern Bremen-Ost und Bremen-West zugewiesen sind (Gesamtrechtsnachfolge).
(2) Die am 31. Januar 2013 bei den Finanzämtern Bremen-Ost und Bremen-West anhängigen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsmittel- und Verwaltungsverfahren werden vom Finanzamt Bremen fortgeführt.
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