Zum 18.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 2
(1) Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bremen wird aufgelöst.
(2) Die Aufgaben des Finanzamts für Großbetriebsprüfung gehen auf das Finanzamt für Außenprüfung über.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Die am 1. September 2010 bereits begonnenen Außenprüfungen der Finanzämter Bremen-Mitte, Bremen-Ost, Bremen-West, Bremen-Nord und Bremerhaven, soweit nicht die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen betroffen sind, werden vom Finanzamt für Außenprüfung fortgeführt.
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