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Aufgrund des § 1 Nummer 6, 7 und 10 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes, der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S.184) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Finanzierungsmodalitäten im Rahmen der Ausbildung im Land Bremen nach dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung.
(2) Hospize und Träger von Leistungen der Ambulanten Maßnahme Persönliche Assistenz sind vom Finanzierungsverfahren ausgenommen.
(1) Der auf einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes entfallende Finanzierungsbedarf gemäß § 12 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung bemisst sich nach dem Verhältnis der in den 12 Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch abgerechneten und fiktiven Punkte zur Gesamtzahl der abgerechneten und fiktiven Punkte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum.
Formel:
„abgerechnete Punkte Pflegedienst“
dividiert durch „Gesamtzahl abgerechnete und fiktive Punkte aller ambulanten Pflegedienste im Land“ multipliziert mit „Sektorale Ausgleichsmasse ambulant“
(2) Soweit die ambulante Pflegeeinrichtung nicht nach Leistungskomplexen abrechnet, sondern eine Abrechnung anhand von Zeitwerten vornimmt, wird anhand des ermittelten Umsatzes, der durch die Zeitvergütung erwirtschaftet wurde, und des individuell vereinbarten Punktwertes eine fiktive Punktzahl ermittelt.
Formel:
„Umsatz Pflegedienst Zeitvergütung“ dividiert durch „individueller Punktwerk“ ist gleich „fiktive Punktzahlen“
„fiktive Punktzahlen Pflegedienst“
dividiert durch „Gesamtzahl abgerechnete und fiktive Punkte ambulant aller ambulanten Pflegedienste im Land Bremen“ multipliziert mit „Sektorale Ausgleichsmasse“.
(3) Ist mit der ambulanten Pflegeeinrichtung ein individueller Punktwert nicht vereinbart, wird der Ermittlung der fiktiven Punktzahl ein landesdurchschnittlicher Punktwert zugrunde gelegt. Der Landesdurchschnittspunktwert ist der 3. Quartalswert aller im Land Bremen zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen zum Stichtag 15. Dezember des Vorjahres.
(4) Nutzt eine ambulante Pflegeeinrichtung beide Abrechnungssystematiken, wird die fiktive Punktzahl den für die Leistungskomplexe abgerechneten Punkten hinzugerechnet.
(5) Beim Zeitumsatz sind die Umsatzanteile für die Refinanzierung der Ausbildungskosten der Ausbildungsumlagen in der Altenpflege und die Umsatzanteile nach dem Pflegeberufegesetz nicht zu berücksichtigen.
(1) Ist der Versorgungsvertrag mit einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes erst während des dem Festsetzungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres in Kraft getreten, werden die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte auf ein volles Kalenderjahr entsprechend hochgerechnet. Hat der Betreiber die Einrichtung im Festsetzungsjahr oder im vorangegangenen Kalenderjahr von einem anderen Betreiber im Wege des Betriebsüberganges gemäß § 2 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes übernommen, meldet er dem Statistischen Landesamt Bremen als zuständige Stelle außerdem, von welchem Betreiber die Einrichtung übernommen wurde und gibt entsprechend die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte des Vorbetreibers an.
(2) Für stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes werden bei Verschmelzungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes dem Betreiber der Einrichtung sämtliche Vortätigkeiten der verschmolzenen Unternehmen zugerechnet. Im Falle der Abspaltung nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes werden dem Betreiber der Einrichtung die Vortätigkeiten des abgespaltenen Unternehmens zugerechnet. Im Falle eines Betriebsüberganges durch Veräußerung, Pacht oder aus sonstigen Gründen auf einen neuen Betreiber wird diesem die Vortätigkeit des bisherigen Betreibers zugerechnet.
(3) Einrichtungen, die ihren Betrieb erst im Festsetzungsjahr aufnehmen und auf die nicht Absatz 1 oder 2 anzuwenden ist, werden auf Antrag des Betreibers in das Ausgleichsverfahren einbezogen.
(4) Bei Aufgabe des Betriebs oder der Kündigung des Versorgungsvertrags findet bezogen auf den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs bezüglich der Einzahlungsverpflichtungen und Auszahlungsansprüche des Betriebs gegenüber dem Ausbildungsfonds eine zeitnahe Spitzabrechnung statt.
Die zuständige Landesbehörde nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes, der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung kann bei fehlenden, fehlerhaften oder unvollständigen Angaben die
Zahl der beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes,
Anzahl der abgerechneten Punkte oder Zeitwerte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes sowie
Anzahl der zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes nach eigener Schätzung festsetzen.
(1) Die Zahlung der Ausgleichszuweisungen gemäß § 15 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung erfolgt erstmals zum 30. April 2020, unabhängig vom Beginn der einzelnen Ausbildungsgänge. Die erstmalige Einzahlung der Umlagebeträge gemäß § 13 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung erfolgt erstmals zum 10. April 2020, unabhängig vom Beginn der einzelnen Ausbildungsgänge.
(2) Als Vergleichsgröße für eine unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung gemäß § 6 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gilt eine vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung, die eine Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst um 20 von Hundert unterschreitet. Für eine - über das in Satz 1 zu Grunde gelegte Niveau - hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes. Eine entsprechende Begründung kann von der zuständigen Stelle gemäß § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes angefordert werden.
(3) Bei Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt werden, werden die Ausbildungsbudgets von der zuständigen Stelle anteilig nach dem Umfang der Teilzeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt und festgesetzt.
(4) Bei Schulen, die für das Festsetzungsjahr Zertifizierungskosten nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung nachweisen können, sind diese mit den anderweitig erhaltenen Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung nach Ziffer II. Nummer 4 der Anlage 2 zur der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zu verrechnen.
(5) Soweit die bis zum jeweiligen Auszahlungstermin eingegangenen Umlagebeträge exklusive der Verwaltungskostenpauschale nicht ausreichen, um den Trägern der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen die vollen Ausgleichszuweisungen anzuweisen, sind diese anteilig zu kürzen. Ausgleichszuweisungen sind nur auszuzahlen, sofern sie nicht mit fälligen Umlagebeträgen und Zinsen verrechnet werden können.
(6) Nachträgliche Veränderungen bei den gemäß § 17 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung bis zum 30. Juni des Folgejahres an das Statistische Landesamt Bremen als zuständige Stelle zu meldenden Einnahmen aus Ausbildungszuschlägen sind im Meldeverfahren des Folgejahres zu berücksichtigen.