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Aufgrund § 63 des Bremischen Wassergesetzes (BrWG) vom 13. März 1962 (SaBremR 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), wird für die stehenden Gewässer in der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven verordnet:
(1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen ist nur vor den Sandstrandbereichen der nachstehend genannten Badeseen und dort innerhalb der durch Markierungen und Bojen bezeichneten Grenzen gestattet:
Achterdieksee,
Bultensee,
Mahndorfer See,
Sodenmattsee,
Stadtwaldsee,
Waller Feldmarksee,
Werdersee,
Grambker See,
Rottkuhle Arbergen.
(2) In den anderen stehenden Gewässern ist das Baden, Schwimmen und Tauchen verboten.
(3) Es ist untersagt, Tiere, insbesondere Hunde, an die Badestrände oder auf die Liegewiesen mitzunehmen oder ihnen den Aufenthalt in den Badeseen zu ermöglichen.
(4) Einrichtungen, die der Sicherheit der Badenden dienen, dürfen nicht mißbräuchlich benutzt, beschädigt oder entfernt werden.
(5) Der Badebetrieb darf durch Angeln und Fischen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Das Befahren der nachstehend genannten Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten:
Badeseen (§ 1 Abs. 1) während der Badesaison (15. Mai bis 15. September) innerhalb der Badezone,
Grambker Feldmarksee,
Kuhgrabensee,
Krummhörns Kuhlen,
Piepe,
Blockdieksee.
(2) Der Betrieb von Modellbooten ist auf den in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Gewässern sowie auf Badeseen (§ 1 Abs. 1) außerhalb der Badesaison (Absatz 1 Nr. 1) gestattet.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Rettungsboote der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft.
(4) An den nicht vom Verbot betroffenen Gewässern müssen für das Zuwasserlassen und Anlegen von Wasserfahrzeugen die dafür geschaffenen Einrichtungen benutzt werden.
(5) § 61 Abs. 4 Satz 3 BrWG bleibt unberührt.
(1) Der Werdersee ist bei drohender Hochwassergefahr auf amtliche Weisung von allen schwimmenden Fahrzeugen und Geräten freizumachen.
(2) Im Werdersee ist untersagt:
die Benutzung von Stoßstangen zur Fortbewegung von Wasserfahrzeugen sowie das Ankern,
das Betreten der Vogelschutzinsel durch Unbefugte,
das Angeln und Fischen im Bereich der Vogelschutzinsel.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 11 des Bremischen Wassergesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Werdersee vom 13. August 1962 (SaBremR 2180-a-4), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351),
die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Sodenmattsee vom 8. Juli 1965 (Brem.GBl. S. 117 2180-a-5).
Bremen, den 18. Juni 1976
Hafenbauamt Bremen
als Wasserbehörde
Wasserwirtschaftsamt
als Wasserbehörde