Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1978 bis 07.12.2006
Aufgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in Verbindung mit der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben die Stellen für Beamte im mittleren Dienst der Feuerwehren unberücksichtigt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Für die nach § 1 von den Obergrenzen ausgenommenen Beamten dürfen Beförderungsämter nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes eingerichtet werden.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 12. September 1977
Der Senat
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