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  • Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzen-Verordnung) vom 6. August 2024

Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzen-Verordnung)

Veröffentlichungsdatum:06.08.2024 Inkrafttreten01.09.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 598
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzen-Verordnung) vom 6. August 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 598)"

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juris-Abkürzung: KappGrV BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KappGrV BR 2024
Ausfertigungsdatum:06.08.2024
Gültig ab:01.09.2024
Gültig bis:31.08.2029
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, S. 598
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze
gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Kappungsgrenzen-Verordnung)
Vom 6. August 2024
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2024 bis 31.08.2029

Aufgrund des § 558 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Gebietsbestimmung

Die Stadtgemeinde Bremen ist eine Gemeinde im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2029 außer Kraft.

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