Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2024 bis 31.08.2029
Aufgrund des § 558 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Gebietsbestimmung
Die Stadtgemeinde Bremen ist eine Gemeinde im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2029 außer Kraft.
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