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Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und 16 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821 sowie der §§ 7 Abs. 1 bis 4 und 9 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird verordnet:
Das in der nachfolgend abgedruckten Liste aufgeführte Naturdenkmal wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturdenkmalbuch eingetragen und erhält damit den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.
Liste der Naturdenkmale.
Lfd. Nr. | Bezeichnung, | Angaben über die Lage der Naturdenkmale | ||
Stadt-, Land- | Meßtischblatt | Lagebezeichnung | ||
1 | Baumgruppe | Stadtgemeinde | Gemarkung | Oberneulander |
Die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturdenkmals ist verboten. Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, das Naturdenkmal oder seine Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, z. B. durch Anbringen von Aufschriften, Errichtung von Verkaufsbuden, Bänken oder Zelten, Abladen, von Schutt oder dergleichen. Als Veränderung gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerks oder jede sonstige Störung des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege des Naturdenkmals handelt. Der Besitzer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Schäden oder Mängel an dem Naturdenkmal mir als unterer Naturschutzbehörde zu melden.