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Aufgrund des § 14 b Abs. 2 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1989 (Brem.GBl. S. 433), wird verordnet:
Die staatliche Anerkennung als Kosmetikerin und Kosmetiker erhält auf Antrag, wer
die Ausbildung für den Beruf der Kosmetikerin oder des Kosmetikers nach den Bestimmungen der Ordnung der Zulassung, der Ausbildung und der Prüfung an privaten Berufsfachschulen für Kosmetik im Lande Bremen vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. S. 327), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 1990 (Brem.GBl. S. 72), erfolgreich abgeschlossen und die Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuß bestanden hat,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen und körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
(1) Über den Antrag nach § 1 entscheidet der Senator für Gesundheit.
(2) Die staatliche Anerkennung erfolgt mit Wirkung des ersten Tages des Monats, der auf die praktische Prüfung folgt.
(3) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt.
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt ist.
Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt haben, wird die staatliche Anerkennung abweichend von § 2 Abs. 2 erteilt.