Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Auf Grund des Artikels 7 § 1 Abs. 2 a Satz 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Zuständigkeit für die Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Ehesachen nach Artikel 7 Familienrechtsänderungsgesetz wird dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen übertragen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung gilt nicht für die vor dem 1. April 2004 bei dem Senator für Justiz und Verfassung eingegangenen Anträge.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 3. Februar 2004
Der Senat
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