Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.1975 bis 15.12.2006
Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) - in der Fassung des Vierten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug übertragen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 16. Dezember 1975
Der Senat
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