Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.02.1991 bis 31.07.2004
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Finanzen zur Regelung zentraler Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 19. April 1983 (Brem.GBl. S. 275 - 60-l-1) wird verordnet:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte und der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wird für den Bezirk der Oberfinanzdirektion Bremen auf das Finanzamt Bremen-Mitte übertragen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 24. Oktober 1990
Der Senator für Finanzen
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