Zum 18.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund des § 119b Absatz 5 und des § 184a Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten
Die in § 119b Absatz 1 und 4 und § 184a Absatz 1 enthaltenen Ermächtigungen werden auf die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung übertragen.
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