Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2005 bis 15.12.2006
Auf Grund des § 36b Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die in § 36b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes aufgeführten vom Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäfte ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen, wird auf den Senator für Justiz und Verfassung übertragen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, 18. Oktober 2005
Der Senat
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