Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.07.1997 bis 31.07.2004
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Finanzen zur Regelung zentraler Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 19. April 1983 (Brem.GBl. S. 275), wird verordnet:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Von den örtlich zuständigen Finanzämtern Bremen-Mitte und Bremen-West wird die Zuständigkeit für die Annahme von Steuererklärungen und für die Bearbeitung von Lohnsteuerermäßigungsanträgen insoweit auf die Zentrale Annahmestelle des Finanzamts Bremen-Ost übertragen, als Steuerpflichtige diese Stelle unmittelbar aufsuchen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. Juli 1997
Der Senator
für Finanzen
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