Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2000 S. 301) |
Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 23. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 183) wird verordnet:
§ 1
Die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 26. Juni 2000 |
Der Senator für Justiz und Verfassung |