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  • Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen vom 26. Juni 2000

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.07.2000 Inkrafttreten14.07.2000 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2000 S. 301)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 236
Gliederungsnummer:303-a-5
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen vom 26. Juni 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 236), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 2000 S. 301)"

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juris-Abkürzung: EURAGRAKBRAufgÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 303-a-5
juris-Abkürzung:EURAGRAKBRAufgÜtrV BR
Ausfertigungsdatum:26.06.2000
Gültig ab:14.07.2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2000, 236
Gliederungs-Nr:303-a-5
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben
nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland auf die
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
Vom 26. Juni 2000
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2000 S. 301)

Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 23. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 183) wird verordnet:

§ 1

Die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. Juni 2000

Der Senator für Justiz
und Verfassung


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