Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.06.2000 bis 15.12.2006
Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland wird auf den Senator für Justiz und Verfassung übertragen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen den 23. Mai 2000
Der Senat
Einzelansicht Seitenanfang