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Aufgrund des § 224a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nr. 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 17. November 1998 (Brem.GBl. S. 333) wird verordnet:
Die Befugnis zur Aushändigung der Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und die in § 24 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichnete Befugnis bleiben der Landesjustizverwaltung vorbehalten. Zuständige Stelle im Sinne von § 51 Abs. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen.
Bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt es
für Anträge, die vor dem 1. Januar 1999 bei der Landesjustizverwaltung gestellt worden sind,
für Verfahren über Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder bei einem Gericht, die von der Landesjustizverwaltung vor dem 1. Januar 1999 eingeleitet worden sind.