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  • Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1971

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Güterkraftverkehrsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:02.07.1971 Inkrafttreten03.02.1973
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.02.1973 bis 04.09.1992Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.08.1992 (Brem.GBl. S. 261)
Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 166
Gliederungsnummer:9241-b-1

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juris-Abkürzung: GüKGErmÜV BR 1971
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9241-b-1
juris-Abkürzung:GüKGErmÜV BR 1971
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9241-b-1
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 22. Juni 1971
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.02.1973 bis 04.09.1992

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.08.1992 (Brem.GBl. S. 261)

Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 6a und des § 84g des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung vom 22. Dezember 1969 (BGBl. I, 1970, S. 1) unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 4. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1613) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr wird ermächtigt,

a)

durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr und der Oberfinanzdirektion die Gemeinden Bremen und Bremerhaven in Bezirke einzuteilen und für jeden Bezirk einen Ortsmittelpunkt zu bestimmen;

b)

durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Bundesministern für Verkehr und für Wirtschaft Tarife für die Beförderung und für Nebenleistungen im Güternahverkehr festzusetzen, wenn sie nur für das Land Bremen oder einen Teil des Landes Bremen gelten sollen und der Bundesminister für Verkehr nicht bereits einen Tarif für dieses Gebiet erlassen hat;

c)

auf Antrag eines Unternehmers des Güterkraftverkehrs einen Ort als Standort zu bestimmen, an dem der Unternehmer weder den Sitz seines Unternehmens noch eine geschäftliche Niederlassung hat (angenommener Standort);

d)

für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr, Güternahverkehr oder Werkverkehr verwendet werden soll, einen Standort zu bestimmen und darüber eine amtliche Bescheinigung zu erteilen.

(2) Die zu c) und d) genannten Ermächtigungen kann der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr auf die Stadt Bremerhaven übertragen.

§ 2

Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 7. Januar 1964 (Brem.GBl. S. 1 - 9241-b-1) wird außer Kraft gesetzt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 22. Juni 1971
Der Senat


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