Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.09.1992 bis 07.12.2006
V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.08.1992 (Brem.GBl. S. 261) |
Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 6a und des § 84g des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung vom 22. Dezember 1969 (BGBl. I, 1970, S. 1) unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 4. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1613) verordnet der Senat:
§ 1
Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr wird ermächtigt,
- a)
durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr die Gemeinden Bremen und Bremerhaven in Bezirke einzuteilen und für jeden Bezirk einen Ortsmittelpunkt zu bestimmen;
- b)
durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Bundesministern für Verkehr und für Wirtschaft Tarife für die Beförderung und für Nebenleistungen im Güternahverkehr festzusetzen, wenn sie nur für das Land Bremen oder einen Teil des Landes Bremen gelten sollen und der Bundesminister für Verkehr nicht bereits einen Tarif für dieses Gebiet erlassen hat;
- c)
(aufgehoben)
- d)
(aufgehoben)
§ 2
Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 7. Januar 1964 (Brem.GBl. S. 1 - 9241-b-1) wird außer Kraft gesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 22. Juni 1971
Der Senat