Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.11.2018 bis 16.05.2019
Aufgrund des § 8 Satz 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß des § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen wird auf den Senator für Justiz und Verfassung übertragen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 13. November 2018
Der Senat
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