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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz

Veröffentlichungsdatum:31.07.1981 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 153
Gliederungsnummer:751-b-1
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 20. Juli 1981 (Brem.GBl. 1981, S. 153), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: BBergGErmÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 751-b-1
juris-Abkürzung:BBergGErmÜtrV BR
Ausfertigungsdatum:20.07.1981
Gültig ab:01.08.1981
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1981, 153
Gliederungs-Nr:751-b-1
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
nach dem Bundesberggesetz
Vom 20. Juli 1981
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 32 Abs. 3 und des § 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) verordnet der Senat:

§ 1

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird auf die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa übertragen.

§ 2

Die Ermächtigung zum Erlaß von Bergverordnungen nach den §§ 65 bis 67 des Bundesberggesetzes wird auf das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. Juli 1981

Der Senat


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