Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund des § 32 Abs. 3 und des § 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) verordnet der Senat:
§ 1
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird auf die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa übertragen.
§ 2
Die Ermächtigung zum Erlaß von Bergverordnungen nach den §§ 65 bis 67 des Bundesberggesetzes wird auf das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 20. Juli 1981
Der Senat